§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr
1) Der im Jahre 1920 gegründete Verein trägt den Namen „Rad- und Motorsportverein Concordia Strullendorf 1920 e. V. „ (RMV)
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist Pflege und Förderung von Sport uns Spiel, insbesondere des Radsports, die Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist religiös und politisch neutral.
3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
1) Der Verein ist Mitglied des Bundes Deutscher Radfahrer (BDR), des Bayerischen Radsportverbandes (BRV) und des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV).
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2) Mitglieder werden aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages aufgenommen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Jedes Mitglied erkennt die Vereinssatzung als verbindlich an.
3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird einer Aufnahme aus besonderen Gründen nicht zugestimmt, kann der Antragsteller verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung über seinen Antrag entscheidet. Dem Antrag kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen entsprochen werden.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens 6 Wochen vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen:
a) wenn es mit einem Jahresbeitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist.
b) wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder
c) sich eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins schuldig macht oder
d) bei Verstoß gegen die Haus-, Platz- oder Spielordnung.
4) Der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsrat mit einfacher Mehrheit. Gegen diesen Beschluss ist binnen vier Wochen schriftlicher Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen befindet.
5) Bei Austritt oder Ausschluss muss erhaltenes Vereinseigentum, z. B. Sportgeräte, Trikots usw., sowie erhaltene Schlüssel zu den Sportanlagen und Vereinsräumen unverzüglich zurückgegeben werden. Bei Nichtbefolgung ist entstehender Schaden zu ersetzen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1) Stimm- und Wahlrecht in den Versammlungen steht ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu.
2) Wählbarkeit in den Vereinsrat besteht ab dem 18. Lebensjahr.
3) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre dürfen den Versammlungen des Vereins beiwohnen, können auch Diskussionsbeiträge bringen, haben aber kein Stimmrecht.
4) Die vereinseigenen Sportanlagen sind allen Mitgliedern auch Nichtmitgliedern gegen Entgelt zugänglich. Für Mitglieder gelten jedoch gegenüber Nichtmitgliedern ermäßigte Benutzungsgebühren.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Sportgedanken und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und den monatlichen Beitrag (bei Sportanlagen die Benutzungsgebühr) und die Aufnahmegebühr zu bezahlen.
2) Die Vereinssportanlagen sind pfleglich zu behandeln.
§ 8 Beiträge
1) Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Aufnahmegebühren und allgemeinen Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für die Abteilungen gelten außer den allgemeinen Vereinsbeiträgen noch besondere Vereinbarungen, die abhängig sind von den in der betroffenen Abteilung bestehenden Kosten, die ausschließlich der Vorstand festlegt und die von zeit zu Zeit der Kostenentwicklung angepasst werden.
2) Jugendliche Mitglieder zahlen grundsätzlich einen ermäßigten Beitrag.
§ 9 Vereinsorgane
1) Der Vorstand
§ 10 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorstand, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter. Der Vorstand leitet den Vereinsbetrieb, legt dessen Richtlinien fest und zeichnet für die Entwicklung des Vereins verantwortlich.
2) Der erste Vorstand allein, die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils nur mit einem weiteren Vorstandmitglied vertreten den Verein nach außen, gerichtlich und außergerichtlich.
3) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die weiteren Vorstandsmitglieder nur dann berechtigt sind, wenn der erste Vorstand verhindert ist.
§ 11 Vereinsrat
Der Vereinsrat setzt sich zusammen:
1) Dem ersten Vorstand
§ 12 Tätigkeit der einzelnen Organe
1) Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die Geschäftsführung und die Erledigung der Vereinsgeschäfte.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3) Die Aufgabe des Vereinsrates besteht darin, über grundsätzliche und wichtige Fragen des Vereins den Vorstand zu beraten.
4) Vereinsintern gilt: Der erste Vorstand kann allein ohne Beschlussfassung Rechtsgeschäfte bis 750,00 € tätigen.
5) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
§ 13 Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im örtlichen Amtsblatt der Gemeinde oder durch Rundschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Einberufen wird die Mitgliederversammlung durch ein Vorstandsmitglied.
2) Außerordentliche Mitgliedsversammlungen werden nach Bedarf durch ein Vorstandsmitglied einberufen, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr) dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt auf die gleiche Weise wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ausnahmen hiervon sind:
a) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5) Anträge, mit Ausnahme solcher, die eine Satzungsänderung betreffen, können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.
6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Wahl des Vorstandes, des Vereinsrates und Bestätigung bzw. Wahl der Abteilungsleiter.
2) Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden oder während der Versammlung gestellten Anträge.
3) Satzungsänderungen
§ 15 Tätigkeit der Abteilungen
1) Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein.
2) Eigenes Vermögen können die Abteilungen nicht bilden.
§ 16 Aufgabenbereiche, Rechte und Pflichten der Abteilungsleiter
Jede Abteilung ist verpflichtet, aus ihren Reihen einen verantwortlichen Abteilungsleiter und einen Stellvertreter vorzuschlagen.
1) Beide werden dann der Generalversammlung vorgeschlagen. Eine Ablehnung der von der Abteilung nominierten Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter ist bei der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. In diesem Falle können dann die Mitglieder der betreffenden Abteilung noch während der Generalversammlung neue Vorschläge einbringen, über die dann und - zwar nur mir einfacher Mehrheit – abgestimmt wird.
Wenn die Abteilung bei der Generalversammlung keinen zuvor aus ihren Reihen gewählten Abteilungsleiter und einen Stellvertreter vorschlagen kann und auch während der Generalversammlung aus ihren eigenen Reihen hierzu keine Vorschläge kommen, kann die Generalversammlung aus ihren Reihen (unabhängig von der Zugehörigkeit zu der betreffenden Abteilung) einen Kandidaten aufstellen und mit einfacher Mehrheit wählen lassen.
2) Sollte die Wahl eines Abteilungsleiters (Stellvertreter) bei der General-Versammlung nicht möglich sein, bzw. nicht zustande kommen, so hat der Vorstand das recht, diese Abteilung selbst zu leiten, bzw. aus ihren Reihen oder aus den Reihen der übrigen Mitglieder jemanden mit der Leitung dieser Abteilung bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu beauftragen.
3) Der Vorstand hat – wenn sich bei der Generalversammlung kein Abteilungsleiter findet – das Recht, jedoch nicht die Pflicht, die Auflösung der betreffenden Abteilung zu beraten und der nächsten Mitgliederversammlung vorzuschlagen.
4) Soweit Punkte auf der Tagesordnung bei Vorstands- und Vereinsratsitzungen stehen, die ausschließlich oder hauptsächlich eine Abteilung betreffen, kann der Abteilungsleiter beantragen, bei der Behandlung dieses Punktes gehört und zur Beratung zugelassen zu werden. Über seinen Antrag auf Zulassung entscheidet jedoch der Vorstand.
Zu § 16
5) Eine Teilnahme des Abteilungsleiters bei der Behandlung von Punkten, die eine bestimmte Abteilung betreffen, kann jedoch auch der Vorstand verlangen. In diesem Fall ist der Abteilungsleiter ( im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter) zu laden und zu hören.
6) Ein Stimmrecht hat der zu Sitzungen zugezogene Abteilungsleiter jedoch nicht. Er kann stets nur eine beratende Funktion ausüben.
§ 17 Generalversammlung ( Mitgliederversammlung mit Neuwahlen )
Eine Generalversammlung unterscheidet sich von einer Mitgliederversammlung nur dadurch, dass zusätzlich zur normalen Tagesordnung auch Neuwahlen stattfinden.
1) Eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen ( Generalversammlung ) findet nur alle zwei Jahre statt.
2) Der Vorstand, der Vereinsrat und die Abteilungsleiter werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
3) Die Wahlen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens zehn Mitglieder dies verlangen. Es können auch mehrere Abstimmungen in einem Wahlgang erledigt werden.
4) Wenn nicht schriftlich gewählt werden soll, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen.
5) Der Versammlungsleiter kann jedoch von sich aus verlangen, dass eine bestimmte Abstimmung geheim erfolgen muss.
6) Die Wahlen erfolgen stets mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
7) Bei der Generalversammlung werden auch 3 Mitglieder als Ältestenrat gewählt, der bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins eine vermittelnde Funktion hat, dem Vereinsrat jedoch nicht angehört.
8) Ebenso werden in der Generalversammlung die Kassen-Revisoren für die neue Wahlperiode gewählt. Deren Aufgabe besteht ausschließlich darin, vor der nächsten Generalversammlung und Mitgliederversammlung die Kasse, bzw. die Buchführung zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung der Generalversammlung oder der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 18 Versicherungsschutz
Der Verein selbst übernimmt keine Haftung für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung ihres Sports erleiden. Zu ihrem Schutz hat der Verein deshalb alle Mitglieder, die aktiv Sport treiben bzw. als solche gemeldet sind, über seinen Dachverband ( BLSV ) versichert. Über das Abhandenkommen von Bargeld und Wertgegenständen wird vom Verein kein Ersatz geleistet.
§ 19 Vergütung für die Vereinstätigkeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
4) Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 20 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Mitgliederzahl auf weniger als Zehn herabsinkt oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
2) Die Auflösung des Vereins darf nur auf einer außerordentlichen Mitglieder-Versammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ steht.
3) Die Einberufung zur Beschlussfassung über die Auflösung erfolgt, wenn:
b) 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder die verlangen. Dazu bedarf es unter Angabe von Gründen der Schriftform.
c) Ein Vorstandsmitglied hat diese außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn einer der Punkte unter a) oder b) erfüllt ist.
4) Sind in dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Auflösung kann nur mit ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke ist das gesamte aktive Vereinsvermögen, sowie das Inventar, gemeinnützigen Zwecken oder der Gemeinde Strullendorf zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich auch für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Die neugefasste Vereinssatzung wurde von der Generalversammlung vom 28.03.2009 beschlossen.